Fleischalternative

 Ab dem 19. August 2029 sind Bezeichnungen wie „Filet” oder „Steak” für vegane Ersatzprodukte nicht mehr erlaubt.

 

Durch eine Änderung EU-Verordnung (EU-VO 1308/2013) werden 32 Bezeichnungen für Fleischerzeugnisse rechtlich geschützt. Die Bezeichnung „Fleisch” darf nur noch für „genießbare Teile von Nutztieren” verwendet werden. Auch Bezeichnungen von Tieren wie „Rindfleisch”, „Kalbfleisch” usw. sind tabu. Dies betrifft auch die Bezeichnungen „Filet”, „Steak” und „Kotelett” sowie „Roastbeef”, „Flügel”, „Speck” und „Eisbein”. Die Verordnung legt fest, dass die geschützten Bezeichnungen für Fleischersatzprodukte nicht zulässig sind.


Mit Anwendung der Verordnung werden die bisherigen nicht rechtsverbindlichen "Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeiten zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs" der Deutschen Lebensmittelbuchkommission in Deutschland in der Einordnung ihre Bedeutung.Die Bezeichnungen "Milch", "Butter", "Joghurt" und "Käse" sowie die von Spirituosen sind bereits rechtlich geschützt. "Vegane Butter". Einen "veganen Eierlikör" darf es damit ebenfalls nicht geben und auch phantasievolle Neuschöpfungen wie "Veierlikör" verstoßen gegen die Kennzeichnungsregeln.

 

IHR PLUS: Wenn Sie unsicher sind, wie vegane oder vegetarische Produkte in Zukunft rechtssicher benannt werden dürfen, sollten Sie die kreativen Vorschläge Ihrer Marketingleute vorab prüfen lassen.  Auch die Lebensmittelchemiker:innen der AGROLAB GROUP geben Ihnen im Rahmen der Verkehrsfähigkeitsprüfungen die entsprechenden Hinweise.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger AGROLAB GROUP