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Das Konzept für Einfuhrkontrollen an den EU-Außengrenzen wurde geändert und durch sogenannte Risikoprofile ergänzt. Das führt zu Änderungen bei den regelmäßigen Einfuhrkontrollen für Lebensmittel aus Drittstaaten in die EU.

 

Hier eine Auswahl der aktuellen Risikoprofil-basierten regelmäßig erfolgenden Einfuhrkontrollen. Sie kann als Anregung zur Anpassung von internen Prüfplänen dienen.
Wir haben uns nur auf die aus unserer Sicht wichtigen Importwaren und Herkunftsländer beschränkt. Neben Obst und Gemüse werden ab jetzt auch andere Produktgruppen mit berücksichtigt, die für unsere Kunden interessant sein können.

 

Neuaufnahmen

Lebensmittel

KN Code

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Zitronen
(Citrus limon, Citrus limonum)

0805 50 10

Türkei

Pestizidrückstände / 20% 3)

Erdnüsse
in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

2008 11 96

2008 11 98

Brasilien

Pestizidrückstände / 20%

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß
von Erdnüssen

ex 1208 90 00

 

Erweiterung des Prüfumfangs und oder Erhöhung der Kontrollfrequenz

Lebensmittel

KN Code

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Okraschoten

ex 0709 99 90
ex 0710 80 95

Indien

zusätzliche Untersuchung auf Ethylenoxid / 20%
Pestizidrückstände / 20% 3), 12), 22)

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0805 21

0805 22

0805 29

Türkei

Pestizidrückstände / 20% 3)

Jackfrüchte
(Artocarpus heterophyllus)

ex 0810 90 20

Malaysia

Pestizidrückstände / 50% 3)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59

Uganda

Pestizidrückstände / 50% 3)

Erdnüsse
in der Schale, geschält

1202 41 00
1202 42 00

USA

Aflatoxine / 20%

Sesamsamen

1207 40 90
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99

Sudan

Salmonellen /50%

Weinblätter (Traubenblätter)

ex 2008 99 99

Türkei

Pestizidrückstände / 50% 26), 29)


Fußnoten und Nummerierung gem. Verordnung zitiert

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
12) Rückstände von Diafenthiuron
22) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).
26) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
28) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

 

Link: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1900/oj 

 

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger