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In den wenigen Bereichen, die innerhalb der Europäischen Union noch nicht harmonisiert sind, gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Das verlangt, dass die in einem anderen europäischen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Produkte grundsätzlich auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig sind und verkauft werden dürfen.
 
Durch die neue EU Verordnung 2019/515 vom 19.4.2019, die am 19.4.2020 in Kraft tritt wird nun für alle Mitgliedstaaten dieses Prinzip rechtlich klar geregelt und damit der freie Warenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes weiter vereinfacht. Die bisherige Verordnung 764/2008 wird gleichzeitig aufgehoben. In dieser Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen, was in den meisten Fällen, kaum mehr zu rechtfertigen sein dürfte.
 
Bisher war es für den Hersteller von Nahrungsmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln teilweise mühsam, nachzuweisen, dass ein Produkt in einem bestimmten Mitgliedstaat "legal vermarktet" wird. Mit der neuen Verordnung wird die "Erklärung über die gegenseitige Anerkennung" eingeführt.
 
Für diese freiwillige Selbstanzeige, mit der den Behörden eines anderen Mitgliedstaats der rechtmäßige Vertrieb von Waren in einem Mitgliedstaat nachgewiesen werden kann hält die Verordnung sogar eine Vorlage im Anhang bereit. Falls die zuständigen Behörden die Vermarktung eines Produkts dennoch zurückweist, kann eine von der EU-Kommission eingerichtete Schiedsstelle kontaktiert werden, um das Problem zu lösen.

Für die Verbraucher*innen kann sich hierdurch die Warenvielfalt zwar erhöhen, aber andererseits wird man zukünftig noch genauer die Produktkennzeichnungen und Zutatenlisten neuer Produkte studieren müssen.  
 

 

Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0515

 

 

Author: Frank Mörsberger