Fruchtsalat

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat einen aktualisierten Entwurf der LMIV AV an den Bundesrat weitergeleitet. Die Verordnung  enthält neben redaktionellen Änderungen vor allem Regeln für die Kennzeichnung von loser Ware und Ladenpackungen bei Abgabe an Endverbraucher.

 

Der Bundesrat wird sich bereits Mitte Mai mit der Vorlage beschäftigen. Daher ist es wahrscheinlich, dass die LMIV AV  kurzfristig verabschiedet und innerhalb der Legislaturperiode ohne Übergangsfristen in Kraft treten dürfte. Die Verordnung regelt nur die Verpflichtung zur Kennzeichnung der in der Lebensmittel-Informationsverordnung LMIV geregelten Elemente (z.B. Nettofüllmenge, Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration, MHD) bei loser Ware. Angaben, die aufgrund anderer Verordnungen wie z.B. den Vermarktungsnormen (Ursprungsland, Sorte, Größe etc.) erfolgen, bleiben unberührt und müssen weiter wie bisher erfolgen. Ebenso bleibt die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln unberührt.

 

In Artikel 1 enthält die LMIV AV (Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)die neue Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), welche die „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung über die Allergenkennzeichnung bei loser Ware“ ablösen wird. Sie führt die bisherigen deutschen Regelungen fort und ergänzt diese, insbesondere durch die Regelung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren Verkauf vorverpackt und dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden (sog. Ladenpackungen).

 

Wesentliche Inhalte der LMIDV sind:

 

  • Eine Kennzeichnungspflicht in deutscher Sprache (§ 2 LMIDV)
  • Informationspflichten bei loser Ware (inklusive sog. Ladenverpackungen) sowie offenen Packungen (Nettofüllmenge)
  • Vorgaben für die Art und Weise der Allergeninformation bei loser Ware (§ 4 Absatz 3 und 4 LMIDV)

 

Unter Ladenpackungen sind  z.B. frische Obst- oder Feinkostsalate gemeint, die vom Verkaufspersonal morgens in Portionsbecher abgefüllt werden, um diese im Laufe des Tages an den Endverbraucher zu verkaufen. Werden diese Lebensmittel in Selbstbedienung angeboten, so müssen diese mit allen Kennzeichnungselemente gem. Art. 9 LMIV gekennzeichnet werden.


Ausgenommen ist nur die Nährwertdeklaration. Dies gilt auch für Ladenverpackungen, die in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur Selbstbedienung (z.B. Kantinenbetriebe) angeboten werden.

 

Offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, müssen mit dem Nettogewicht gut sichtbar und klar verständlich  gekennzeichnet werden.

 

Für die Allergenkennzeichnung sieht das Gesetz grundsätzlich eine schriftliche Auflistung der möglichen Allergene vor z.B. auf einem dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnenden Schild. Weitere zulässige  Informationsmedien umfassen. Neben der  in der Praxis bereits erprobten  „Kladden-Lösung“ kommen Ausdrucke von  elektronischen Waagen und andere computerbasierte Informationsmedien in Frage. Allerdings muss es für den Kunden einfach erkennbar sein, wo er sich vor dem Kauf der Ware im Geschäftsraum über die Allergenrisiken  einfach  selbst informieren kann.

 

Die Labore der AGROLABGROUP führen alle erforderlichen Allergenbestimmungen mittels immunologischer und PCR Verfahren durch. Unsere LebensmittelchemikerInnen informieren Sie gern über die neue Anforderung zur korreketn Kennzeichnung von loser Ware und Ladenpackungen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, wie wichtig es ist, diese Waren regelmäßig auf ihre hygienische 8mikrobiologische) Beschaffenheit prüfen zu lassen. Gern stellen wir Ihnen dafür ein entsprechendes Zertifikat zum Aushang in Ihren Verkaufsstellen aus,, wenn Sie sich für eine regelmäßige risikoorientierte unabhängige Überprüfung durch unsere Experten entscheiden.

 

 

 

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