Die Verordnung (EU) 2019/1793 regelt die Kontrollfrequenz amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln in die EU. Mit der aktuellen
Hier eine Auswahl der aktuellen Risikoprofil-basierten regelmäßig erfolgenden Einfuhrkontrollen. Sie kann als Anregung zur Anpassung von internen Prüfplänen dienen.
Wir haben uns nur auf die aus unserer Sicht wichtigen Importwaren und Herkunftsländer beschränkt. Neben Obst und Gemüse werden auch andere Produktgruppen mit berücksichtigt, die für unsere Kunden interessant sein können.
Anhang I
Lebensmittel |
Ursprungsland |
Grund / Kontrollfrequenz |
Löschung |
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Untersuchung auf: |
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Spargelbohnen |
Dom. Republik |
Pestizidrückstände (3) |
Neuaufnahme |
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Untersuchung auf: |
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Zara-Zitronen |
Bangladesch |
Pestizidrückstände (3) / 20% |
Änderungen der Kontrollfrequenz |
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Untersuchung auf: |
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Orangen |
Ägypten |
Pestizidrückstände (3) / 20% |
Okraschoten |
Indien |
Pestizidrückstände (3) / 30% |
Kreuzkümmel |
Türkei |
Pestizidrückstände (3) / 30% |
Schwarzaugenbohnen |
Madagaskar |
Pestizidrückstände (3) / 50% |
Paprika |
Ruanda |
Pestizidrückstände (3) / 30% |
Oregano (getrocknet) |
Türkei |
Pyrrolizidinalkaloide / 30% |
Durianfrüchte |
Vietnam |
Pestizidrückstände (3) / 30% |
Überführung von Produkten von Anhang I in Anhang II,
was u.a. bedeutet, dass kein Gesundheitszertifikat mehr gefordert wird:
Lebensmittel |
Ursprungsland |
Grund / Kontrollfrequenz |
Untersuchung auf: |
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Sesamsamen |
Äthiopien |
Salmonellen / 50% |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa), |
Libanon |
Rhodamin B / 50% |
Paprika der Gattung Capsicum, ausgenommen Gemüsepaprika |
Sri Lanka |
Aflatoxine / 50% |
Überführung von Produkten von Anhang II in Anhang I,
was u.a. bedeutet, dass ein Gesundheitszertifikat gefordert wird inkl. Analysenzertifikat für die geforderten Parameter:
Lebensmittel |
Ursprungsland |
Grund / Kontrollfrequenz |
Untersuchung auf: (ab 8.3.2025) |
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Kreuzkümmel |
Türkei |
Pestizidrückstände (3) / 30% (s.o.) |
Anhang II
Lebensmittel |
Ursprungsland |
Grund / Kontrollfrequenz |
Änderungen der Kontrollfrequenz |
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Untersuchung auf: |
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Sesamsamen |
Indien |
Ethylenoxid/2-Chlorethanol (10) / 20% |
Nahrungsergänzungsmittel, die „pflanzliche Stoffe“ (Botanicals) enthalten |
Indien |
Ethylenoxid/2-Chlorethanol (10) / 20% |
Fußnoten und Nummerierung gem. Verordnung zitiert
(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
10) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
Autor: Dr. Frank Mörsberger