Kontrollsiegel

Die Verordnung (EU) 2019/1793 regelt die Kontrollfrequenz amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln in die EU. Mit der aktuellen Änderungsverordnung (EU) 2024/3153 gültig vom 8.1.2025 wurden verschiedene Anpassungen des Kontrollplans veröffentlicht.

 

Hier eine Auswahl der aktuellen Risikoprofil-basierten regelmäßig erfolgenden Einfuhrkontrollen. Sie kann als Anregung zur Anpassung von internen Prüfplänen dienen.


Wir haben uns nur auf die aus unserer Sicht wichtigen Importwaren und Herkunftsländer beschränkt. Neben Obst und Gemüse werden auch andere Produktgruppen mit berücksichtigt, die für unsere Kunden interessant sein können.

 

Anhang I

 

Lebensmittel

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Löschung

 

Untersuchung auf:

Spargelbohnen

Dom. Republik

Pestizidrückstände (3)

Neuaufnahme

 

Untersuchung auf:

Zara-Zitronen

Bangladesch

Pestizidrückstände (3)  / 20%

Änderungen der Kontrollfrequenz

 

Untersuchung auf:

Orangen

Ägypten

Pestizidrückstände (3) / 20%

Okraschoten

Indien

Pestizidrückstände (3)  / 30%

Kreuzkümmel

Türkei

Pestizidrückstände (3)  / 30%

Schwarzaugenbohnen

Madagaskar

Pestizidrückstände (3)  / 50%

Paprika
der Gattung Capsicum, ausgenommen Gemüsepaprika

Ruanda

Pestizidrückstände (3) / 30%

Oregano (getrocknet)

Türkei

Pyrrolizidinalkaloide / 30%

Durianfrüchte

Vietnam

Pestizidrückstände (3) / 30%

 

Überführung von Produkten von Anhang I in Anhang II,
was u.a. bedeutet, dass kein Gesundheitszertifikat mehr gefordert wird:

 

Lebensmittel

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

   

Untersuchung auf:

Sesamsamen

Äthiopien

Salmonellen / 50%

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa),
eingelegt oder konserviert in Essig, Essigsäure, Salzlake oder Zitronensäure

Libanon

Rhodamin B / 50%

Paprika  der Gattung Capsicum, ausgenommen Gemüsepaprika

Sri Lanka

Aflatoxine / 50%

 

Überführung von Produkten von Anhang II in Anhang I,
was u.a. bedeutet, dass ein Gesundheitszertifikat gefordert wird inkl. Analysenzertifikat für die geforderten Parameter:

 

Lebensmittel

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

 

Untersuchung auf: (ab 8.3.2025)

Kreuzkümmel

Türkei

Pestizidrückstände (3) / 30% (s.o.)

 

Anhang II

Lebensmittel

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Änderungen der Kontrollfrequenz

 

Untersuchung auf:

Sesamsamen

Indien

Ethylenoxid/2-Chlorethanol (10) / 20%

Nahrungsergänzungsmittel, die „pflanzliche Stoffe“ (Botanicals) enthalten

Indien

Ethylenoxid/2-Chlorethanol (10) / 20%
(gilt nicht für Guarkernmehl als Rohstoff)

 

Fußnoten und Nummerierung gem. Verordnung zitiert

(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).


10) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

 

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger