Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln - Symbolbild Käse

Am 20. November 2024 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/2895 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie legt neue Anforderungen an mikrobiologische Kriterien für Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln fest, die das Wachstum dieses Bakteriums begünstigen können.

 

Das Risiko einer lebensmittelbedingten Listeriose hängt von der Anfälligkeit des Verbrauchers und der Vermehrung von Listeria monocytogenes im Lebensmittel ab. Säuglinge und immungeschwächte Personen sollten keine Lebensmittel verzehren, die diesen Erreger enthalten. Für gesunde Verbraucher ist wissenschaftlich anerkannt, dass Konzentrationen über 100 KBE/g gesundheitsschädlich sind. Da somit verzehrfertige Lebensmittel, die diesen Grenzwert während ihrer Haltbarkeit überschreiten können, eine Risikokategorie darstellen, hat die EU die mikrobiologischen Kriterien für Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln verschärft: Am 20.11.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2895 veröffentlicht. Sie ändert die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu mikrobiologischen Kriterien für Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln.

 

Neu ist, dass bei verzehrfertigen Lebensmitteln, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können (Kategorie 1.2), der Grenzwert von 100 KBE/g nur dann beibehalten wird, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit der Behörde nachweisen kann, dass dieser Wert während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird. Dies kann beispielsweise durch Festlegung von Zwischengrenzwerten während des Verfahrens erfolgen, die niedrig genug sind, um sicherzustellen, dass der Grenzwert von 100 KBE/g am Ende der Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, kommt der strengere Grenzwert „nicht nachweisbar in 25 g in fünf Teilproben“ zur Anwendung. Auch dieser Grenzwert gilt bis zum Ende der Haltbarkeit. Bisher galt dies nur bis zur Herstellerebene („bevor das Lebensmittel die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers […] verlassen hat“).

 

Für alle weitere Lebensmittel (Kategorie 1.1 und 1.3) bleiben die bisherigen Grenzwerte bestehen.

 

Die Änderungen erhöhen die Anforderungen erheblich, da es schwierig sein wird, die vollständige Abwesenheit von Listeria monocytogenes in allen Rohstoffen und Produktionsumgebungen auszuschließen. Dies stellt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor besondere Herausforderungen, da bei Überschreitung des Grenzwertes Produktrückrufe drohen.

Die neuen Anforderungen treten ab dem 01.07.2026 in Kraft.

 

IHR PLUS: Wenn Sie Fragen haben oder eine Erläuterung wünschen, können Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer oder regionalen Vertriebsmitarbeiter wenden.

 

Autorin: Dr. Katja Fuchs, AGROLAB GROUP