Radieschen

Was kaum jemand weiß: Radieschenblätter kann man essen! Zum Beispiel in gemischten Salaten, Kräuterdips oder Suppen.

 

Aus diesem Grund war es notwendig, die Blätter hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den zulässigen Rückstandshöchstgehalten einer neuen Produktgruppe zuzuordnen.

 

Dies ist nun mit der Verordnung (EU) 2024/3196 vom 18.12.24 geschehen. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen dem Blattgrün von Radieschen und dem der größeren Rettiche. In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird unter der Rubrik 0243020 „Grünkohle“ eine Position 0243020-008 „Große Rettichblätter“ (Raphanus sativus var. longipinnatus und var. Niger) eingefügt. Damit gelten für Rettichblätter weiterhin die gleichen Rückstandshöchstgehalte wie für Grünkohl.

 

Radieschenblätter hingegen werden neu unter der Rubrik 0251060 "Salat/Rucola" als Position 0251060-0020 "Kleine Rettichblätter“ (Raphanus sativus var. Radicula) eingereiht. Damit unterliegen sie ab dem 8.1.2025 den Rückstandshöchstgehalten für Pflanzenschutzmittel wie Salatrauke/Rucola.

 

IHR PLUS: Wir werden die neue Einstufung ab Januar 2025 bei der Bewertung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigen.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP