Die bisherigen Richtwerte für die Mykotoxine T-2- und HT-2-Toxin sind nun Rückstandshöchstgehalte für Getreide und Getreideerzeugnisse. Sie gelten ab dem 1. Juli 2024.

 

T-2- und HT-2-Toxine sind Mykotoxine aus der Gruppe der Trichothecene, die von Pilzen der Gattung Fusarium gebildet werden. Sie kommen vor allem auf Getreide (Hafer, Gerste, Weizen, Roggen, Mais und Reis) vor und lieben feuchtwarmes Wetter. 

 

Das T-2-Toxin wird schnell in eine Vielzahl von Produkten umgewandelt, wobei das HT-2-Toxin ein Hauptmetabolit ist. Beide Toxine sind für Mensch und Tier gesundheitsschädlich. Wird kontaminiertes Getreide verfüttert, kann das Toxin auch in Eier oder Milch übergehen. Aus Studien weiß man, dass es sich um starke Zellgifte handelt, die krebserregend wirken und das Immunsystem schwächen können.

Nachdem ausreichend toxikologische Daten vorlagen, schlug die EFSA vor, ab 2020 auch für diese Mykotoxine verbindliche EU-Grenzwerte festzulegen. Diese wurden in der VERORDNUNG (EU) 2024/1038 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für T-2- und HT-2-Toxine in Lebensmitteln veröffentlicht und gelten ab dem 1.7.2024.

 

In Anhang I der Verordnung sind die Festlegungen für die verschiedenen Produktgruppen und Verarbeitungsstufen aufgelistet:  

 

1.9


 

T-2- und HT-2-Toxine


 

Höchstgehalt (μg/kg)


(Summe T2/HT2)

Anmerkungen
Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen (‚lower bound‘), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

1.9.1

Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 und 1.9.1.4 aufgeführten Erzeugnisse

50

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.9.1.1

Unverarbeitete Braugerstenkörner

200

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Braugerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.9.1.2

Andere unverarbeitete Gerstenkörner als Braugerstenkörner

150

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Gerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.9.1.3

Unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner

100

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.9.1.4

Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden

1250

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden.

1.9.2

Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 aufgeführten Erzeugnisse

20

Ausgenommen Reis.

1.9.2.1

Hafer, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

100

 

1.9.2.2

Gerste, Mais und Hartweizen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

50

 

1.9.3

Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, außer die unter 1.9.3.1 und 1.9.3.2 aufgeführten Erzeugnisse

20

Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis.

1.9.3.1

Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschließlich Haferkleie)

100

 

1.9.3.2

Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais

50

 

1.9.4

Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse

20

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Einschließlich Kleingebäck.

Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.

1.9.5

Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 %

100

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Einschließlich Kleingebäck.

1.9.6

Haferflocken

100

 

1.9.7

Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

50

 

1.9.8

Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer

75

 

1.9.9

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

10

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

1.9.10

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

10

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“

Die Fußnotentexte entnehmen sie bitte der Verordnung.

 

Das klingt ziemlich kompliziert, aber deshalb kommt hier…
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Autor: Dr. Frank Mörsberger