Die bisherigen Richtwerte für die Mykotoxine T-2- und HT-2-Toxin sind nun Rückstandshöchstgehalte für Getreide und Getreideerzeugnisse. Sie gelten ab dem 1. Juli 2024.
T-2- und HT-2-Toxine sind Mykotoxine aus der Gruppe der Trichothecene, die von Pilzen der Gattung Fusarium gebildet werden. Sie kommen vor allem auf Getreide (Hafer, Gerste, Weizen, Roggen, Mais und Reis) vor und lieben feuchtwarmes Wetter.
Das T-2-Toxin wird schnell in eine Vielzahl von Produkten umgewandelt, wobei das HT-2-Toxin ein Hauptmetabolit ist. Beide Toxine sind für Mensch und Tier gesundheitsschädlich. Wird kontaminiertes Getreide verfüttert, kann das Toxin auch in Eier oder Milch übergehen. Aus Studien weiß man, dass es sich um starke Zellgifte handelt, die krebserregend wirken und das Immunsystem schwächen können.
Nachdem ausreichend toxikologische Daten vorlagen, schlug die EFSA vor, ab 2020 auch für diese Mykotoxine verbindliche EU-Grenzwerte festzulegen. Diese wurden in der
In Anhang I der Verordnung sind die Festlegungen für die verschiedenen Produktgruppen und Verarbeitungsstufen aufgelistet:
1.9
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T-2- und HT-2-Toxine
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Höchstgehalt (μg/kg) (Summe T2/HT2) |
Anmerkungen |
1.9.1 |
Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 und 1.9.1.4 aufgeführten Erzeugnisse |
50 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.1 |
Unverarbeitete Braugerstenkörner |
200 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Braugerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.2 |
Andere unverarbeitete Gerstenkörner als Braugerstenkörner |
150 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Gerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.3 |
Unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner |
100 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.4 |
Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden |
1250 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden. |
1.9.2 |
Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 aufgeführten Erzeugnisse |
20 |
Ausgenommen Reis. |
1.9.2.1 |
Hafer, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
100 |
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1.9.2.2 |
Gerste, Mais und Hartweizen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
50 |
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1.9.3 |
Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, außer die unter 1.9.3.1 und 1.9.3.2 aufgeführten Erzeugnisse |
20 |
Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis. |
1.9.3.1 |
Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschließlich Haferkleie) |
100 |
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1.9.3.2 |
Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais |
50 |
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1.9.4 |
Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse |
20 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck. Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %. |
1.9.5 |
Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 % |
100 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck. |
1.9.6 |
Haferflocken |
100 |
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1.9.7 |
Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer |
50 |
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1.9.8 |
Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer |
75 |
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1.9.9 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
10 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.9.10 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
10 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“ |
Die Fußnotentexte entnehmen sie bitte der Verordnung.
Das klingt ziemlich kompliziert, aber deshalb kommt hier…
IHR PLUS: Die Laboratorien der AGROLAB GROUP bestimmen nicht nur den Gehalt an Mykotoxinen in allen Lebens- und Futtermitteln, sondern bewerten die Ergebnisse auch nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Analysebericht fasst die Messergebnisse in einer übersichtlichen und leicht verständlichen Beurteilung zusammen.
Autor: Dr. Frank Mörsberger