Leinsamen

Für weitere Lebensmittel, die Blausäure (HCN), Cyanide bzw. cyanogene Glycoside enthalten können, hat die EU-Kommission neue Höchstmengen festgelegt, um sicherzustellen, dass bei deren Verzehr der ARfD nicht überschritten wird.

Die Verordnung (EU) 2022/1364 DER KOMMISSION vom 4.8.2022 betrifft die folgenden Lebensmittel und trat am 25.8.2022 in Kraft. Die Rückstandshöchstmengen gelten ab dem 1.1.2023.

 

Erzeugnisse (1)

Höchstgehalt
(mg/kg)

8.3.1

Unverarbeitete ganze (60), geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, ausgenommen die unter 8.3.2 (54) genannten Lebensmittel

250

8.3.2

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54) (55) (*)

150

8.3.3

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54) (55) (*)

35

8.3.4

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54) (55)

20

8.3.5

Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält)

50

8.3.6

Maniok-Mehl und Tapiokamehl

10


IHR PLUS:
Wir bieten die Überprüfung der Einhaltung auch dieser neuen Grenzwerte für die aufgeführten Erzeugnisse in unserem Labor AGROLAB Dr.Verwey mit einer Bestimmungsgrenze von 1 mg/kg an. Ihren Untersuchungsauftrag nimmt jedes AGROLAB Lebensmittelanalytik-Labor an.

 

Link: Verordnung (EU) 2022/1364 DER KOMMISSION vom 4.8.2022
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32022R1364 

 

Fußnoten:
(*) Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte, oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis ‚Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!‘ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) vorgeschriebene Schriftgröße zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 8.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.“
Die übrigen Fußnotentexte (1), (54), (55), (60) entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext der zugrundeliegenden Kontaminanten-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger