Rettich

Mit der Verordnung (EU) 2018/62 vom 17.01.2018 wurden „Rettichblätter, inkl. Radieschenblätter“ neu in die VO 396/2005 aufgenommen (Anhang I, Teil B) mit einer Übergangsfrist bis Ende 2021.

 

Das Blattwerk von Rettichen und Radieschen wurde „Grünkohlen“ gleich gestellt. Die zulässigen Rückstandshöchstmengen für Pflanzenschutzwirkstoffe sollten daher analog zu denen für Grünkohl gelten.
Nun mag man sich vielleicht fragen: „Wer isst schon Radieschen-Blätter?“ Was für den einen oder die andere abwegig klingen mag, stellt für manchen Gourmet eine raffinierte Zutat dar. Die Blätter sind per se essbar, schmecken würzig scharf und können in Smoothies, Saucen und Suppen ebenso verarbeitet, wie fein gehackt zu Kräutermischungen beigefügt werden.

 

Rückstandshöchstmengenverordnung:
Es gab Einsprüche gegen die o.g. Verordnung und so werden die Rückstandshöchstmengen voraussichtlich noch bis Ende 2023 nicht angewendet werden, wenn ein entsprechender neuer Verordnungsentwurf angenommen wird. In der Zwischenzeit sollen Untersuchungen die möglichen Rückstandsbelastungen von Radieschen- und Rettichblättern durchgeführt werden, um für diese eigene Grenzwerte festzulegen.
Den Gourmets sei daher geraten nur das frische Blattwerk von zertifizierten Bio-Landwirten zu verarbeiten, wenn keine Pestizidrückstände den Genuss trüben. Denn wo es keinen gültigen Grenzwert gibt, wird auch in der Regel nichts geprüft, bzw. können Messwerte nicht begründbar bewertet werden.

 

 

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger