Kontrolle

Die Verordnung (EU) 2019/1793 regelt die Kontrollfrequenz amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln in die EU. Mit der aktuellen Änderungsverordnung (EU) 2024/1662 vom 11.6.2024 wurden verschiedene Anpassungen des Kontrollplans veröffentlicht, die ab dem 02.07.2024 gelten.

 

Hier eine Auswahl der aktuellen Risikoprofil-basierten, regelmäßig erfolgenden Einfuhrkontrollen. Sie kann als Anregung zur Anpassung von internen Prüfplänen dienen.
Wir haben uns nur auf die aus unserer Sicht wichtigen Importwaren und Herkunftsländer beschränkt. Neben Obst und Gemüse werden auch andere Produktgruppen mitberücksichtigt, die für unsere Kunden interessant sein können.

 

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1793 sind die Lebensmittel (und Futtermittel) aufgeführt, die verstärkten amtlichen Routine-Kontrollen unterliegen. Anhang II listet die Produkte auf, für die Sofortmaßnahmen außerhalb der Routineprüfungen gelten. Die Anhänge werden alle 6 Monate überprüft und ggf. angepasst. Letztlich spiegeln sich darin die Erfahrungen aus den Warnmeldungen im RASFF-System zeitversetzt wieder.

Neuaufnahmen (Anhang I)

Lebensmittel

KN Code

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Auberginen

ex 0709 30 00

Burkina Faso

Pestizide / 20 % (neu)

 

Erweiterung des Prüfumfangs und/oder Änderung der Kontrollfrequenz (Anhang I)

Lebensmittel

KN Codes

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Haselnüsse

0802 21 00
0802 22 00

Georgien

Pestizide / 20%

Gewürzmischungen

0910 91 10

0910 91 90

Pakistan

Aflatoxine / 30%

Grapefruits

0805 40 00

Türkei

Pestizide / 20%

Betelblätter

ex 1404 90 00 (11)

Indien

Salmonellen / 30%

Schoten des Meerettichbaums (Moringa)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

Indien

Pestizide / 30%

 

Änderungen Anhang II
(Einfuhr nur mit amtl. Bescheinigung mit den Analysenergebnissen)

Lebensmittel

KN Code

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Gotu Kola

ex 1211 90 86

Sri Lanka

Pestizide / 50% (neu)

Paprika der Gattung Capsicum, ausgenommen Gemüsepaprika

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59

Vietnam

Pestizide / 50% (neu)

Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert,

0904

Äthiopien

Aflatoxine / 30%

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

0910

Äthiopien

Aflatoxine / 30%

getrocknete Feigen, Mischungen mit und verarbeitete Produkte aus getrockneten Feigen aus der Türkei

0804 20 90
und weitere

Türkei

Aflatoxine / 20%

Pistazien, Mischungen mit und verarbeitete Produkte aus Pistazien

0802 51 00
0802 52 00

ex 0813 50 39

ex 0813 50 91

Türkei

Aflatoxine / 20%

Muskatnuss, Muskatblüte (Macis), Amonen und Kardamon

0908

Indien

Ethylenoxid/2-Chlorethanol / 30%

Muskatnuss aus Indonesien

0908 11 00

0908 12 00

Indonesien

Aflatoxine / 50%

Sesamsamen

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

Uganda

Salmonellen / 30%

Drachenfrucht (Pitahaya)

ex 0810 90 20

Vietnam

Pestizide / 30%

Pistazien, Mischungen mit und verarbeitete Produkte aus Pistazien

0802 51 00
0802 52 00

ex 0813 50 39

ex 0813 50 91

USA

Aflatoxine / 30%

Auf die zahlreichen Fußnotenzitate und die Liste der Löschungen aus Anhang 1 und Verschiebungen von Anhang 2 in Anhang 1 der Verordnung haben wir hier verzichtet und verweisen auf die Originaltexte, die wir verlinkt haben.

 

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/286 DER KOMMISSION vom 11.Juni 2024

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger