Muskatnuss

EU-Kommission verschärft die Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen und Muskatnuss. Zukünftig muss eine Genusstauglichkeits-bescheinigung vorgewiesen werden.

 

Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 die Bedingungen für die Einfuhr für folgende Produkte verschärft:

 

  • Erdnüsse aus Brasilien (Lebensmittel und Futtermittel)
  • Capsicum annuum und Muskatnuss (Gewürze) aus Indien
  • Muskatnuss aus Indonesien (Gewürze)

 

Alle Lieferungen dieser Produkte aus den genannten Ländern benötigen ab dem 02.02.2016 eine Genusstauglichkeitsbescheinigung. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Produkte auf Aflatoxine untersucht wurden und die Analysenergebnisse innerhalb der gesetzlich erlaubten Werte liegen. Die Analysenergebnisse müssen der Lieferung ebenfalls beigefügt sein.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Sendungen mit einem Gewicht von 20 kg oder weniger.

 

Die Verordnung 2016/24 tritt am 02.02.2016 in Kraft und ist auch ab dann gültig.

 

Lieferungen, die das Ursprungsland vor dem 02.02.2016 verlassen haben brauchen noch keine Genusstauglichkeitsbescheinigung. Für diese Lieferungen gelten Übergangsregelungen.

Ihr Plus: Unsere Labore liefern die geforderte Mycotoxin-Analytik

Die AGROAB Laborstandorte Dr. A. Verwey in Rotterdam (NL), LUFA-ITL GmbH in Kiel, R&C Laboratories in Vincenza (IT) und AGROLAB Polska in Deblin (PL) sowie AGROLAB Iberica in Tarragona und Burgos (ES) führen die geforderten Mycotoxin-Analysen verlässlich, schnell und  preiswert durch, die für die Ausstellung der Genusstauglichkeitsbescheinigung durch die nationalen Kontrollbehörden vor dem Import in die EU ab Februar erforderlich sind.

 

Unsere Außendienstmitarbeiter stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der rechten Seite im „Kontaktfinder“.

 

 

 

Zurück