Schnell am Bahnhof noch eine Obstschale mit mundgerecht geschnittenem, frischem Obst als Reiseproviant gekauft? Wenn Sie die Herkunftsangabe vermisst haben, gibt es jetzt gute Nachrichten.
Frisches Obst und Gemüse, das lose oder verpackt angeboten wird, muss neben anderen obligatorischen Angaben auch eine Angabe zur geografischen Herkunft der Ware tragen - bei verpacktem, unverarbeitetem Obst und Gemüse auf dem Etikett, bei loser Ware zumindest auf der Kiste oder auf einem leicht erkennbaren Schild.
Wenn frisches Obst roh in mundgerechten Stücken als Fruchtsnack oder geschnittenes Gemüse, z.B. geraspelte Möhren, oder auch küchenfertige Salatmischungen angeboten werden, war bisher keine Angabe der Herkunft erforderlich.
Dies hat sich ab dem 1.1.2025 geändert. Auch bei diesen Obst- und Gemüsezubereitungen ist die Angabe der Herkunft nun Pflicht, ebenso bei verpackten Schalenfrüchten und Nüssen. Bei Mischungen, z.B. „Studentenfutter“, haben die Anbieter jedoch die Wahl: Sie können für jede Obst- oder Nussart das Ursprungsland angeben oder die Herkunft mit „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ kennzeichnen. Allerdings ist eine solche pauschale Angabe für den Kunden wenig hilfreich.
IHR PLUS: Die Überprüfung der korrekten Kennzeichnung ist integraler Bestandteil der Verkehrsfähigkeitsbeurteilung, die wir für unsere Kunden auf Basis der geltenden Verordnungen durchführen.
Autor: Dr. Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP