Mit dem Dokument SANTE PLAN 2023/2345 Rev.2 wurde die Absicht der Europäischen Kommission bekannt gegeben, die Verordnung (EU) 2023/915 zur Regelung von Höchstgehalten an Mineralölkohlenwasserstoffen (MOH) in Lebensmitteln zu ändern.
Die Optionen 1 und 2 im o.g. Verordnungsentwurf haben aus Sicht der EU-Kommission deutliche Nachteile bei der Bewertung von verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln. Zudem würden gleiche Lebensmittel mit unterschiedlichen Fettgehalten bei diesen Optionen zu unterschiedlichen MOAH-Höchstgehalten führen. (MOAH: Mineral Oil Aromatic Hydrocarbons = Aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe)
Bei der Regelungsoption 3 wird der für das jeweilige Lebensmittel geltende Höchstgehalt aus den Rezepturen gemäß Artikel 3 der EU-Verordnung 2023/915 berechnet. Hierzu gibt die Kommission folgende Berechnungsbeispiele:
Beispiel 1): Speiseöl bestehend aus 50 % Sonnenblumenöl und 50 % Sesamöl:
Für Sonnenblumenöl gilt ein Rückstandshöchstgehalt für MOAH von 2,0 mg/kg, für Sesamöl gilt ein Rückstandshöchstgehalt von 6,0 mg/kg. Daraus ergibt sich ein Höchstgehalt für das Produkt von: 0,5 x 2,0 mg/kg + 0,5 x 6,0 mg/kg = 4,0 mg/kg MOAH.
Würde dieser Gehalt (nach Abzug der Messunsicherheit) überschritten, wäre das Produkt nicht verkehrsfähig, unabhängig davon, ob die Überschreitung durch das Sonnenblumenöl oder das Sesamöl verursacht wurde.
Beispiel 2): Speiseöl aus 50 % Sonnenblumenöl und 50 % Sesamöl:
Die Analyse der beiden reinen Öle ergab folgende Gehalte
- Sonnenblumenöl: 1,6 mg/kg MOAH --> 50% = 0,8 mg/kg
- Sesamöl: 5,0 mg/kg MOAH --> 50% = 2,5 mg/kg
Somit würden beide Rohstoffe die jeweiligen Höchstgehalte einhalten und könnten 1:1 zu der Mischung verarbeitet werden.
Die analytische Überprüfung des MOAH-Gehalts des Endprodukts ergibt jedoch einen Gehalt von 4,3 mg/kg MOAH, der über dem errechneten Höchstgehalt von 4,0 mg/kg liegt.
Wie kann das sein?
3,3 mg/kg MOAH stammen aus den beiden Rohstoffen,
1,0 mg/kg müssen also aus einer prozessbedingten Kontamination während der Herstellung stammen.
Das Endprodukt ist daher nicht verkehrsfähig.
Die Kommission wies darauf hin, dass es in der Praxis in den meisten Fällen nicht erforderlich sein wird, den Höchstgehalt eines zusammengesetzten Lebensmittels anhand der Rezeptur und der Verarbeitungsfaktoren zu berechnen, wenn das Erzeugnis die geltenden Rückstandshöchstgehalte für MOAH in Abhängigkeit vom Gesamtfettgehalt einhält.
Erst wenn ein MOAH-Gehalt oberhalb dieses Grenzwertes festgestellt wird, müsste in einem zweiten Screening der Gehalt für die einzelnen Zutaten erneut bestimmt werden. Liegt einer der Höchstwerte einer Zutat über dem für diese Zutat zulässigen Grenzwert, wäre das Endprodukt zu beanstanden
Liegen dagegen die zulässigen Höchstgehalte aller Zutaten unterhalb der Grenzwerte für MOAH, so würde eine Überschreitung des aus Rezeptur und Verarbeitungsfaktoren ermittelten individuellen Höchstgehaltes des Endproduktes auf eine prozessbedingte zusätzliche Eintragsquelle für MOAH hindeuten.
Der Verordnungsentwurf der Kommission wird derzeit noch in den Fachgremien beraten. Daher dürfen wir Ihnen den Text noch nicht zur Kenntnis geben, den wir über unsere Mitgliedschaft bei GROFOR (Deutsche Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen) erhalten haben. Wir rechnen mit einer Verabschiedung der Revision Ende 2025/Anfang 2026 spätestens, da das Thema Mineralölkontaminationen von Lebensmitteln aus verständlichen Gründen hohe Aufmerksamkeit genießt.
IHR PLUS: Sie können sicher sein, dass Ihr AGROLAB-Labor Sie kompetent und vertraulich berät. Nach einer fachlich fundierten Untersuchung nach akkreditierten Methoden erfolgt die abschließende Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf der Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Autor: Dr Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP