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Das Protokoll des Expertentreffens der EU-Mitgliedsstaaten vom 13. Juli zu regulatorischen und technischen Aspekten der Ethylenoxid (ETO)-Funde in Lebens- und Futtermitteln ist am 4. Oktober veröffentlicht worden.

 

Die wichtigsten Aussagen des Expertenforums möchten wir hier zusammenfassen:

  • Die Rückstandsdefinition ("Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid") basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und gilt für alle Lebens- und Futtermittel. Laut Protokoll geht die EU-Kommission davon aus, dass eine Kontamination durch Ethylenoxid-Behandlungen vermeidbar ist, so dass bei Lebensmitteln bisher nicht zwischen aktiver Behandlung und Kontamination unterschieden wird.
  • Für Lebens- und Futtermittel wurden harmonisierte „analytische Bestimmungsgrenzen“ vereinbart, die als „offizielle analytische Bestimmungsgrenzen" (besser: Berichtsgrenzen) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anzusehen sind. Sie können also von den tatsächlichen analytischen Bestimmungsgrenzen abweichen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage dieser Berichtsgrenzen.
  • In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gibt es Rückstandshöchstgehalte (RHG) für einige Stoffe „in Höhe der amtlichen analytischen Bestimmungsgrenze" (= sogenannte „Sternchen-Rückstandshöchstgehalte"), darunter „Ethylenoxid". Der niedrigste *-RHG für „Ethylenoxid" (siehe Definition oben) beträgt 0,02 mg/kg (d.h. 0,01 mg/kg für ETO und 0,01 mg/kg für 2-Chlorethanol). Wird der vereinbarte Grenzwert überschritten, gelten Lebensmittel als für den menschlichen Verzehr ungeeignet, unabhängig davon, welchem Rechtssystem sie unterworfen sind. Daher werden diese Lebensmittel nach Ansicht der Kommission auch als "nicht sicher" eingestuft.
  • Für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe wurde eine allgemeine Berichtsgrenze von 0,1 mg/kg je Stoff vereinbart. Diese „amtliche analytische Bestimmungsgrenze" gilt gleichzeitig als Höchstgehalt - und damit als Beurteilungsgrenze für die Entkeimung (Desinfektion) von Zusatzstoffen. Bei Zusatzstoffen, für die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 bereits gesonderte verfahrensbezogene Höchstgehalte für Ethylenoxid (hier nur ETO) festgelegt sind, gelten vorrangig diese Höchstgehalte.
  • Für zusammengesetzte Lebensmittel wurde eine Berichtsgrenze von 0,02 mg/kg vereinbart. Dies soll gleichzeitig als Rückstandshöchstgehalt für solche zusammengesetzten Endprodukte gelten, für die keine genaueren Informationen über die Rezeptur oder Verarbeitungsfaktoren vorliegen. Fehlen Verarbeitungsfaktoren für verarbeitete Produkte, so wird der Verarbeitungsfaktor 1 angewandt. Wenn nicht bekannt ist, ob ein nicht konformer Rohstoff/eine nicht konforme Zutat verwendet wurden, sollte der Rückstandshöchstgehalt von 0,02 mg/kg angewendet werden. Wenn jedoch bekannt ist, dass ein nicht konformer Rohstoff verwendet wurde, wird auch das Endprodukt weiterhin als nicht verkehrsfähig und unsicher eingestuft.
  • Für Nahrungsergänzungsmittel wurde eine Berichtsgrenze von 0,1 mg/kg vereinbart. Dies gilt auch für leere Kapseln zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln.
  • Für Babynahrung (Endprodukt) wurde erneut bestätigt, dass für den Summenparameter die allgemeine RHG von 0,01 mg/kg gilt. Babynahrung, die diese Anforderung nicht erfüllt, muss vom Markt genommen bzw. zurückgerufen werden. Dies gilt auch, wenn ein nicht gesetzeskonformer Lebensmittelzusatzstoff verwendet wurde.
  • Für Mischfuttermittel wurde - analog zu zusammengesetzten Lebensmitteln - eine Berichtsgrenze von 0,02 mg/kg vereinbart. Wurde in einem Mischfuttermittel wissentlich ein nicht konformes Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder ein nicht konformer Futtermittel-Zusatzstoff verwendet und liegt der "Ethylenoxid"-Gehalt im Mischfuttermittel für den Summenparameter über 0,02 mg/kg, muss das Mischfuttermittel vom Markt genommen werden, wenn es sich um ein Produkt für die Ernährung von Nutztieren handelt. Nicht konformes Heimtierfutter muss sogar vom Verbraucher zurückgerufen werden. Hierbei wurde berücksichtigt, dass Haustiere aufgrund ihrer längeren Lebenszeit von Krebserkrankungen betroffen sein können.(FM)

 

Ihr PLUS: Die Laborexperten von AGROLAB behalten den Überblick und bewerten die Ergebnisse zuverlässig nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Messkapazitäten hierfür wurden kürzlich an den Standorten AGROLAB Dr. Verwey (Barendrecht) und AGROLAB LUFA (Kiel) erhöht. Auf Anforderung bieten wir auch Eilanalytik an.

 

 

AGROLAB Produktinfo: Product Information Food - Ethylene Oxide

 

 

Link: 

https://ec.europa.eu/food/system/files/

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger